Rechtsanwalt Frank Geissler 
/

 Ihr Fachanwalt für Transport, Spedition und Versicherung in Hamburg und Schleswig-Holstein

Logistik

 Rechtliche Einordnung

Der Logistikvertrag hat sich ungefähr in den letzten drei Jahrzehnten in der Praxis von selbst entwickelt und ist bislang im deutschen Recht noch nicht besonders gesetzlich geregelt. Der Logistikvertrag kann dabei Elemente des Speditionsvertrages, des Frachtvertrages, des Lagervertrages, des Mietvertrages, sowie des Dienstvertrages und des Werkvertrages enthalten.

Der Logistikvertrag kombiniert dabei Leistungen aus den unterschiedlichen Vertragstypen, z.B. die klassische Geschäftsbesorgung in der Spedition und beim Frachtvertrag (Transport) mit werkvertraglichen Leistungen, wie der Produktion oder dienstvertraglichen Leistungen, wie z.B. Qualitätskontrolle oder Regalpflege.

So wird z.B. ein Unternehmer beauftragt, Güter in das Lager aufzunehmen (Lagervertrag), dort dann umzupacken (Dienst- bzw. Werkvertrag), neu zu kommissionieren (Dienst- bzw. Werkvertrag), in ein Zwischenlager zu transportieren (Frachtvertrag) und dort dann wieder an den Einlagernden, bzw. dessen Beauftragte herauszugeben (Lagervertrag).

Vertragsgestaltung

Die Vertragsgestaltung und Abgrenzung der einzelnen Leistungen ist gerade im Bereich der Haftung nicht einfach, da je nach Einzelfall unterschiedliche Vertragstypen zu unterschiedlichen Anteilen und gegebenenfalls auch noch in verschiedenen Zeiträumen zu beachten sind. Dies wirkt sich vor allem im Bereich der Haftung aus, wo es unterschiedliche Haftungssysteme gibt.

Hier kommen die so genannte Gefährdungshaftung, die Haftung für vermutetes Verschulden oder die Verschuldenshaftung zur Anwendung. Ferner gibt es auch unterschiedliche Haftungsgegenstände, nämlich die Haftung auf Wertersatz nur für das beschädigte oder verloren gegangene Gut, die Haftung auch für Personenschäden, die Verspätungshaftung z.B. wegen Lieferfristüberschreitung, die Haftung für Folgeschäden, welche zusammen treffen können. Des Weiteren sind noch unterschiedliche Haftungssummen zu berücksichtigen, wie die unbegrenzte und die begrenzte Haftung, bzw. die vertragliche Vereinbarung eines konkreten Betrages im Rahmen des so genannten Haftungskorridors.

Wichtige Punkte sind auch die Vertragsdauer und die Regelungen über beiderseitige Kündigungsrechte und die Rechtsfolgen bei einer Abwicklung. So ist es vor allem für den Logistikunternehmer von oftmals existentieller Bedeutung, seine mittelfristige oder langfristige Planung im Hinblick auf die Auslastung von Kapazitäten und betriebliche Investitionen auf verlässlicher Grundlage ausrichten zu können.

Im Jahr 2006 wurden daher vom "Deutschen Spediteur- und Logistikverband e.V.(DSLV)" sog. Logistik-AGB als Empfehlung entwickelt, die sich aber bisher nicht allgemein durchgesetzt haben. Offensichtlich konnten sich bislang die ADSp-Trägerverbände nicht auf eine gemeinsame Empfehlung für diese oder andere Logistik-AGB verständigen konnten.

Obgleich oder vielmehr gerade, es in der Praxis oft noch anders gehandhabt wird, ist es umso wichtiger für den betroffenen Logistikunternehmer in Vertragsverhandlungen mit klaren Vorstellungen zu gehen, damit er seine Chancen und Risiken, auch im Hinblick auf deren Versicherung dieser Risiken, realistisch einschätzen kann.

Allerdings sollten auch alle bereits laufenden Verträge unter diesen Gesichtspunkten auf den Prüfstand, um Gefahrenpotential zu erkennen und Optimierungen durchzuführen.

 

 
Anrufen
Email