Rechtsanwalt Frank Geissler 
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 Ihr Fachanwalt für Transport, Spedition und Versicherung in Hamburg und Schleswig-Holstein

Gefahrgut

Die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, im Luftverkehr oder auf Binnengewässer oder der See ist wegen ihrer besonderen Schadensträchtigkeit umfassend gesetzlich geregelt.

Nationale und internationale Regeln

Es gelten hier zunächst für inländische Beförderungen die nationalen Bestimmungen im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), der Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), sowie der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Nach § 1 GGVSEB werden sowohl für nationale wie auch für Beförderungen in der europäischen Gemeinschaft sind ergänzend die umfangreichen Vorschriften des "Europäischen Abkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)" heranzuziehen.

Für die Beförderung per Binnenschiff gelten insoweit das "Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)" bzw. die "Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)".

Für internationale Beförderungen im Schienenverkehr regelt die "Ordnung für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter" als Anlage des COTIF-Abkommens nähere Einzelheiten.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen wegen ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Rahmen ihrer Beförderung besondere Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen können.

Die Stoffe und Gegenstände werden in der GGVSEB und den eben genannten umfangreichen Spezialgesetzen (ADR) nach neuen verschiedenen Gefahrenklassen vor und versieht diese mit einzelnen sog. UN-Nummern.

Die Güter werden unterteilt in solche,

  • die ohne besondere Anforderungen unter Beachtung der Gefahrgutvorschriften befördert werden dürfen
  • die nur mit Ausnahmegenehmigung befördert werden dürfen
  • die nur unter besonderen Bedingungen befördert werden dürfen
  • die von der Beachtung von Gefahrgutvorschriften freigestellt sind (z.B. Kleinmengen)

Besondere Verhaltenspflichten aller Beteiligten

Alle an einer Gefahrgutbeförderung beteiligten Personen und Unternehmen treffen zunächst allgemeine Sicherheitspflichten. Dies sind der Absender, der Empfänger, der Verlader und der Verpacker. Die Beförderung umfasst neben der Übernahme und Ablieferung des Transportgutes auch dessen Ver- und Auspacken, sowie Be- und Entladen.

Den ursprünglichen Auftraggeber treffen umfangreiche Hinweispflichten gegenüber dem Frachtführer betreffend Gefahrengutklasse, -ziffer und Stoffaufzählung sowie die Aushändigung der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter).

Der Beförderer (Frachtführer) muss für die Aushändigung und die Kenntnis seiner Fahrer und Beifahrer von den Beförderungspapieren, einschließlich der Unfallmerkblätter, deren Schulungsbescheinigung, sowie ggf. der Beförderungsgenehmigung oder der Ausnahmezulassung sorgen.

Fahrer und Halter des Fahrzeugs müssen regelmäßig - in jedem Fall aber vor Fahrtantritt - das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit von Warnleuchten, Feuerlöschern und Schutzausrüstung überprüfen.

Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt ist, muss in seinem Betrieb einen sogenannten Gefahrgutbeauftragten bestellen (§ 1 GbV). Dies kann der Unternehmer bzw. sein Geschäftsführer, ein Mitarbeiter, z.B. der Versandleiter oder ein externer Beauftragter sein.

Der Gefahrgutbeauftragte hat die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Unternehmen, welche er detailliert schriftlich dokumentieren und in einem Jahresbericht niederzulegen hat.Er muss den Unternehmer oder dessen hierfür zuständige Personen auf von ihm aufgefundene Sicherheitsmängel hinweisen und er hat im Schadensfall bei einer Gefahrgutbeföderung einen Unfallbericht zu erstellen.

Die Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung oder Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten durch den Unternehmer oder seine beauftragten Mitarbeiter und auch des Gefahrgutbeauftragten selbst wird als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Bußgeldern geahndet.

 
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