Rechtsanwalt Frank Geissler 
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Griechisches Transportecht

Der internationale Güterverkehr wird von den entsprechenden internationalen Abkommen und Übereinkommen geregelt (CMR für den internationalen Straßengüterverkehr, Hague-Visby und Hamburg-Regeln für den Seegütertransport, CIM für den Eisenbahngütertransport und Warschauer Abkommen und Montrealer Übereinkommen für den Lufttransport).

Das CMR Abkommen für den internationalen Straßengüterverkehr ist durch das Gesetz Nr. 559/1977 ratifiziert und dadurch ist ins griechische Recht übernommen worden, welches, nach Artikel 28 des griechischen Grundgesetzes, jede gegenteilige Vorschrift des Rechts in diesem Bereich ausschließt.

Das griechische Recht des nationalen Straßengüterverkehrs wird von Par. 90-104 des Handelsgesetzes geregelt.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Recht des nationalen und dem internationalen Straßengüterverkehrs sind folgende:

a) der Frachtführer im nationalen Straßengüterverkehr haftet für alle Fälle außer von force majeure,

b) es gibt keine Kappung für den Haftpflicht des Frachtführers im nationalen Straßengüterverkehr wie im internationalen Bereich, wo es die SDRs (spezial drawing rights) gibt,

c) es gibt keinen Begriff des ‘wilful misconduct’ für die Haftung des Frachtführers, wie im internationalen Straßengüterverkehr,

d) der Empfang der Güter und die Zahlung der Fracht im nationalen Straßengüterverkehr schließt jedes Recht zur Einleitung von gerichtlichen Schritten gegen den Frachtführer aus im Falle von beschädigten oder verlorenen Gütern,

e) die Verjährungsfrist im nationalen Straßengüterverkehr beträgt sechs Monate bzw. ein Jahr und nicht ein Jahr bzw. drei Jahre wie im internationalen Straßengüterverkehr im Falle von Vorsatz oder der grober Fahrlässigkeit. 
 

 
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