Rechtsanwalt Frank Geissler 
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 Ihr Fachanwalt für Transport, Spedition und Versicherung in Hamburg und Schleswig-Holstein

 

Ordnungswidrigkeiten

Was sind Ordnungswidrigkeiten?

Ordnungswidrigkeiten sind meistens minderschwere Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, quasi die "kleine Schwester" des Strafrechts. Allerdings können Verstöße im Einzelfall wegen ihrer Anzahl oder ihrer Folgen für die Allgemeinheit oder Dritte durchaus auch ein erhebliches Gewicht haben und es können hier hohe Bußgelder drohen. Im Unterschied zum Bestrafungsgedanken fehlt es aber zumeist an einem kriminellen Impuls als Hintergrund der Tat. Auch bei Ordnungswidrigkeiten muss der Handelnde rechtswidrig und schuldhaft gegen eine Vorschrift verstoßen haben, wobei hier grundsätzlich ein fahrlässiger Verstoß ausreicht.

Als Ahndungsmaßnahmen kommen Verwarnungen ohne oder mit Verwarnungsgeld und bei gravierenden Verstößen Geldbußen in Betracht. Im Straßenverkehr kommt als Nebenfolge noch ein befristetes Fahrverbot in Frage.

Geldbußen haben im Gegensatz zu strafrechtlichen Maßnahmen lediglich eine so genannte "Denkzettel- oder Besinnungsfunktion". Sie werden nicht im Bundeszentralregister, sondern nur in bestimmten Fällen im Verkehrs- oder im Gewerbezentralregister, eingetragen.

Wann die Verletzung von Ordnungsvorschriften als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, ist in den einzelnen speziellen Gesetzen bestimmt. Dabei entfallen 95% aller Ordnungswidrigkeiten auf solche, die im Straßenverkehr begangen werden.

Welche Verstöße sind häufig im Güterverkehr?

Für den Transportunternehmer, insbesondere den Lkw-Frachtführer, von besonderer Bedeutung sind zunächst die Vorschriften über verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, u.a. im Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Für diese sind im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog einheitliche Regel-Bußgelder vorgesehen. Außerdem werden für bestimmte Verstöße im Verkehrszentralregister Punkte eingetragen.

Als Halterverstöße des Unternehmers kommen hier Mängel der Verkehrssicherheit der eingesetzten Fahrzeuge oder Überladung in Frage. Bei den Fahrern kommen neben den eben genannten vor allem Geschwindigkeitsüber- und Abstandsunterschreitungen hinzu.

Ein besonders gefahr- und kontrollträchtiger Bereich sind auch die Sozialvorschriften im Straßenverkehr über Lenk-, Ruhe und Arbeitszeiten sowie die Vorschriften über die technischen Aufzeichnungen mittels Kontrollgerät (siehe unser Artikel Güterkraftverkehr). Die Verletzung bestimmter Vorschriften auf diesem Gebiet ist sowohl für den Fahrer wie auch den Unternehmer bußgeldbedroht.

In der Praxis von Bedeutung sind ferner die Vorschriften über Abführung von Maut und Mitwirkung im dortigen Verfahren sowie die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), hier u.a. Durchführung von Beförderungen ohne Besitz oder Mitführen der entsprechenden Lizenz, der Begleitpapiere, der Versicherungsbescheinigung oder der Fahrerbescheinigungen und die Beschäftigung von illegalem Fahrpersonal.

Wie bei allen Unternehmern werden auch hier Verstöße gegen die Vorschriften über die Anmeldung und Abführung von Sozialabgaben oder von Lohnsteuer mindestens als Ordnungswidrigkeit, im Falle einer zu geringen oder fehlenden Abführung sogar als Straftat geahndet.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren, häufig auch Bußgeldverfahren genannt, ist weitgehend wie das Strafverfahren gestaltet. Insofern wird im Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) auf die Strafprozessordnung (StPO) verwiesen, wobei es einige Erleichterungen für das Verfahren gibt.

Dieses beginnt mit dem Erlass des Bußgeldbescheides durch die Behörde, der in etwa der Anklageschrift im Strafverfahren entspricht. In diesem muss konkret die Tat bestimmt werden, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, die angeblich verletzten Vorschriften und die zur Begründung herangezogenen Beweismittel.

Die Frist, während der eine Ordnungswidrigkeit (OWi) verfolgt werden kann, hängt von der Höhe des angedrohten maximalen Bußgeldes ab. Sie beträgt drei Jahre bei Owis, die geahndet werden mit Geldbuße von mehr als € 15.000, zwei Jahre bei einer solchen mit einem Höchstmaß von mehr als € 2.500 bis € 15.000- und ein Jahr bei einer solchen von mehr als € 1.000 bis € 2.500.

Bei den übrigen Owis beträgt sie sechs Monate. Eine Sonderregelung gilt für einen Großteil der Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Dort beträgt die Verjährungsfrist nur drei Monate.

Dies gilt allerdings nur, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch Anklage erhoben worden ist. Danach beträgt die Verjährung stets sechs Monate.

Es gibt außerdem zahlreiche Tatbestände, die eine Unterbrechung oder ein Ruhen der Verfolgungsverjährung bewirken. So wird die Verjährung z.B. durch die Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrochen. Die Frage, wann in einem konkreten Fall die Verjährung eintritt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände beantworten, die sich teilweise erst aus der Ermittlungsakte ergeben.

Welche Rechtsmittel hat man?

Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung vom Betroffenen oder dessen Verteidiger Einspruch eingelegt werden. Als Zustellung gilt dabei auch der Einwurf des Bescheids in den Hausbriefkasten des Betroffenen, bei Owis, die sich auf eine gewerbliche Tätigkeit beziehen auch der Geschäftsbriefkasten.

Der Einspruch ist schriftlich bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, werden der Bescheid und damit der Vorwurf rechtskräftig.

Auf den rechtzeitigen Einspruch kann die Behörde ihren Bescheid zugunsten des Betroffenen abändern oder sogar aufheben. Will sie dies nicht, gibt sie das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Auch diese hat noch die Möglichkeit einer positiven Abänderung durch Einstellung des Verfahrens oder der Anordnung weiterer Ermittlungen.

Ansonsten gibt diese das Verfahren an das zuständige Amtsgericht ab, vor dem dann ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird. Vor dem Amtsgericht kann sich der Betroffene grundsätzlich selbst vertreten. Das Urteil, welches nach mündlicher Verhandlung und u.U. auch einer Beweisaufnahme ergeht, ist nur unter besonderen Umständen noch mit der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) angreifbar, z.B. bei Geldbußen über € 250, Anordnung einer Nebenfolge (z.B. Fahrverbot) oder der Verwerfung eines Einspruchs als unzulässig.  

 
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