Rechtsanwalt Frank Geissler 
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Polnisches Transportrecht

Das Transportrecht definiert man in Polen als Sammlung von Vorschriften, die nicht nur den Bereich des Transports, d.h. die Beförderung von Personen, von Sachen (Waren, Postsendungen, Ladungen), unter Verwendung der geeigneten Transportmitteln regeln, sondern auch als Rechtsnormen bezüglich der Transportorganisation als Zweig der Volkswirtschaft sowie der Transportnebendienstleistungen.

In Polen fehlt es an einer  einheitlichen Rechtsregulierung, die in ihrem Geltungsbereich sämtliche Verkehrszweige umfasst. Betrachtet man das Kriterium der Transportmittel, so wird zwischen folgenden Transportrechtsbereichen unterscheiden: dem Bahntransportrecht, Straßentransportrecht, Seerecht, Binnenschifffahrtrecht und dem Lufttransportrecht.

Das Transportrecht umfasst auch die Rechtsvorschriften über den Postverkehr, den Kommunalverkehr sowie den kombinierten Verkehr unter Verwendung von unterschiedlichen Transportmitteln.

Im polnischen Rechtssystem bildet das Transportrecht kein eigenes Rechtsgebiet und die sich auf einzelne Verkehrszweige beziehenden Transportrechtsvorschriften sind auf  Einzelgesetze verstreut, welche Normen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten enthalten, wie das Zivilrecht (z.B. Beförderungsvertrag), Verwaltungsrecht (z.B. die Berichtigungen zum beruflichen Transportgewerbebetrieb sowie die Organisation der einzelnen Verkehrszweige).

Die allgemeinen Regelungen bezüglich der Personenbeförderung und des Warentransports enthält das Zivilgesetzbuch. Die Regelungen des Zivilgesetzbuches zum Beförderungsvertrag bilden lediglich die Rahmenvorschriften. Unmittelbare Anwendung finden sie nur bezüglich des Pferdeverkehrs (z.B. die Pferdekutschen in Erholungsorten) sowie bezüglich anderen untypischen Verkehrs (z.B. Fuhrwerk mit Waren).

Die Zivilgesetzbuchvorschriften zum Beförderungsvertrag bezüglich der anderen Verkehrszweige wendet man nur subsidiär an. Die Sondervorschriften für die einzelnen Transportarten, unter Berücksichtigung ihrer technischen, ökonomischen und organisatorischen Eigenschaften, befinden sich in Rechtsakten in Form von Gesetzen, wie z.B. das Seerecht aus dem Jahr 2001, das Luftrecht aus dem Jahr 2002 und das Postrecht aus dem Jahr 2003.

Darüber hinaus bilden die Zivilgesetzbuchvorschriften nur dispositives Recht. Die Sondervorschriften, unter Ausschluss des Seerechts, stellen dagegen zwingendes Recht dar.

Aus der im Zivilgesetzbuch formulierten Definition des Beförderungsvertrages ergibt sich, dass die Beförderungsvorschriften keine Anwendung bei unentgeltlichen,  aus Höflichkeit, geleisteten Beförderungen finden. Diese Beförderungen sind gemäß allgemeinen Regeln bezüglich der im Zivilgesetzbuch geregelten Vertragsverpflichtungen zu qualifizieren.

Das Zivilrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den Transportunternehmern und ihren Dienstleistungsempfängern, die aufgrund der unterschiedlichen Vertragsarten gestaltet werden, wie z.B. Speditions-, Umladungs-, Verwahrungs- und Lagervertrag, sowie Miet-, Leasing- und Chartervertrag.    

Um das Beförderungsrecht im Bezug auf verschiedene Zweige der inländischen Beförderung zu vereinheitlichen,  wurde ein Gesetz vom 15. November 1984 verabschiedet: "Beförderungsrechtsgesetz" (Gbl. 2000, Nr 50, Pos. 601). Das Gesetz umfasst in seinem Geltungsbereich die grundlegenden Zweige der inländischen Beförderung, wie z.B. Bahnverkehr, Straßentransport, Binnenschifffahrt, sowie den kombinierten Transport mit den erwähnten Verkehrsarten. Das oben genannte Gesetz berührt nur die bürgerlich-rechtlichen Grundprobleme des Beförderungsvertrages. Die verwaltungsrechtlichen Fragen bezüglich des Verkehrs wurden dort nicht geregelt.

Die Gesetzesregelungen für das Beförderungsrecht beschränken sich lediglich auf allgemeine  Vertragsregeln über Personen- und Sachbeförderung ohne Rücksicht auf den Charakter der einzelnen Verkehrszweige. Die Möglichkeit der Berücksichtigung der Eigenschaften von einzelnen Transportarten in einer Rechtsregulierung wird aber im Rahmen der Ausführungsvorschriften zum Gesetz vorgesehen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die im Gesetz keine Regelung finden, werden auch in den Beförderungsordnungen bestimmt. Die Berechtigung zur Festlegung dieser Ordnungen haben auch die Beförderer. Die Beförderungsordnungen haben einen vertraglichen Charakter und sind keine Rechtsakte. Demzufolge sind sie nicht zu verkünden. Diese sind nach den Methoden der Auslegung von Willenserklärungen, in diesem Fall der Willenserklärungen seitens der Beförderer, auszulegen.

Das Gesetz zum Beförderungsrecht vom 1984 bestimmt gemäß Art. 1 Abs. 3 die Regeln zur inländischen Beförderung, im Fall der internationalen Beförderungen sind dagegen die Vorschriften des Gesetzes nur subsidiär anzuwenden. Die Regelungen des oben genannten Gesetzes finden auch eine ergänzende Anwendung im Fall des Regulierungsmangels in einer Frage in den internationalen Rechtsakten. Sie haben eine unmittelbare Anwendung nur zur Binnenschifffahrt wegen mangelnden Regelungen zu diesem Bereich im internationalen Recht.

Polen gehört ist Mitglieder internationaler Abkommen im Zusammenhang mit verschiedenen Verkehrszweigen, deren Ziel nicht nur die Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse von den Transportunternehmern und ihren Vertragspartnern im internationalen Verkehr ist, sondern auch die Harmonisierung der Regelung von verwaltungsrechtlichen Rechtsfragen betrifft, wie z.B. Vereinheitlichung der technischen Anforderungen für die Transportmittel, die Verkehrswege, die Verkehrsschilder, den Schienenabstand, sowie die Fragen der Berechtigungen bei der Zollabfertigung.

Zu den internationalen Rechtsakten, die für Polen verbindlich sind, gehören das Berner Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), das Genfer Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das Chicago Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die verwaltungsrechtliche Rechtsfragen der internationalen Zivilluftfahrt, das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 mit späteren Änderungen in Bezug auf die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das Genfer Übereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen, sowie das Post-Übereinkommen vom 1964.

Zwischen den Staaten, die keine Mitglieder dieser Übereinkommen sind, ist nach der  Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)  im Fall  mangelnder Rechtswahl bezüglich eines Vertrages über die Güterbeförderung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Ort der Übernahme oder der Ablieferung oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferorts anzuwenden.        

Im polnischen Transportrecht ist zwischen zwei am häufigsten geschlossenen Verträgen zu unterscheiden, und zwar zwischen dem Beförderungsvertrag und dem Speditionsvertrag. Die beiden Verträge unterscheidet voneinander nicht nur der Vertragsgegenstand, sondern auch die Haftung für den eventuell entstandenen Schaden während der Beförderung. Im Fall des Beförderungsvertragsabschlusses nimmt der Beförderer den Beförderungsauftrag an, der darin besteht, dass die Waren vom Punkt A nach Punkt B transportiert werden. Der Speditionsvertrag legt dagegen dem Spediteur die Pflicht zur Organisation der Beförderung der Waren vom Punkt A nach Punkt B auf, welche darin besteht, dass die Sendung übersandt oder abgeholt wird oder andere Dienstleistungen in Verbindung mit deren Beförderung erbracht werden. Sowohl im Rahmen des Speditionsvertrages als auch des Beförderungsvertrages ist die Übertragung auf anderen Subunternehmer zulässig. Soweit zwischen den Parteien ein Beförderungsvertrag besteht, wird die eventuelle Haftung im Übereinkommen der CMR oder im nationalen Beförderungsrecht geregelt. Wird der Beförderungsauftrag durch den Hauptfrachtführer einem anderen Beförderer - Subunternehmer - übertragen, so wird die Haftung des Hauptfrachtführers  für den eventuellen Schaden nicht ausgeschlossen.

Im Fall des Speditionsvertrages wird die Haftung in den Vorschriften des Zivilgesetzbuches geregelt. Hier haftet für den Schaden auch der Beförderer, es sei denn, die Folgen des eventuellen Schadens können auch dem Spediteur zugewiesen werden. Die Haftung des Spediteurs beschränkt sich aber auf ein Auswahlverschulden (culpa in eligendo). Der Spediteur muß, um sich von der Haftung in diesem Fall zu befreien, allerdings beweisen, dass ihn keine Schuld bei Auswahl des Beförderers trifft.

 
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