Rechtsanwalt Frank Geissler 
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 Ihr Fachanwalt für Transport, Spedition und Versicherung in Hamburg und Schleswig-Holstein

 

Fristen und Haftungsgrenzen

1.Verjährungsfristen / Ausschlussfristen

Landtransport national, Binnenschiffstransport national, multimodaler Transport, Spedition, Lagervertrag

1 Jahr

Fristbeginn bei Teilverlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung: Ablieferung

bei Totalverlust: Tag der vereinbarten Ablieferung (§ 439 I 1 HGB)

bei Lagervertrag und vollständigem Verlust – ab Anzeige an Lagerhalter

Landtransport international (Lkw)

1 Jahr

Fristbeginn bei Teilverlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung: Ablieferung (Art 32 I CMR)

bei Totalverlust 30 Tage nach Lieferfrist oder - falls keine Lieferfrist vereinbart - 60 Tage nach Übernahme

in allen anderen Fällen: 3 Monate nach Abschluss des Transportvertrags

Seefrachtvertrag

bei deutschem Recht

1 Jahr (§ 605 Ziff. 1 HGB)

Fristbeginn: Ablieferung bzw. bei Totalverlust vertraglicher Abliefertag

bei ausländischem Recht

grundsätzlich laut Konnossement (Bill of lading, B/L)

mindestens jedoch bei Beitritt zu Haager Regeln:

1 Jahr, Art 3 VI HR

Fristbeginn: Ablieferung bzw. planmäßige Ablieferung - Ausschlussfrist (nicht verlängerbar)

mindestens bei Beitritt zu Haag-Visby-Regeln:

1 Jahr, Art 

Fristbeginn: wie oben, aber Frist kann verlängert werden

Luftfracht

2 Jahre (Staaten des Warschauer Abkommens, Art. 29 WA)

Fristbeginn bei tatsächlicher oder planmäßiger Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort = Ausschlussfrist

2 Jahre (Staaten des Montrealer Übereinkommens, Art. 35 I MÜ)

Fristbeginn wie oben, Ausschlussfrist

Binnenschiff international

1 Jahr (Art. 23 I CMNI)

Fristbeginn: Ablieferung bzw. bei Totalverlust vertraglicher Abliefertag

ACHTUNG:

Bei Verschulden zumindest auf der Stufe von Leichtfertigkeit (oder höher) verlängert sich die 1-Jahresfrist auf 3 Jahre (vgl. § 439 HGB, § 463 HGB, § 475a HGB, Art. 31 I S.2 CMR, wohl auch Art. 21, 24 CMNI)!

Beginn ist identisch wie sonst

NICHT JEDOCH BEI LUFTFRACHT (WA und MÜ) und SEEFRACHT bei Ausstellung von B/L mit abweichender Verjährung und/oder Einbeziehung ausländischem Recht!

2. Rügefristen

Landtransport national, Binnenschiffstransport national, multimodaler Transport, Möbeltransport

Verlust und Beschädigung (§ 438 I und II HGB)

- äußerlich erkennbar: bei Ablieferung

- sonst: 7 Tage ab Ablieferung

Bei Umzugsvertrag (§ 451 f) HGB):

-  äußerlich erkennbar: spätestens am Tag nach Ablieferung

- sonst: 14 Tage ab Ablieferung

Lieferfristüberschreitung (§ 439 III HGB)

21 Tage ab Ablieferung

Landtransport international (Lkw)

Verlust und Beschädigung (Art. 30 I CMR)

- äußerlich erkennbar: bei Ablieferung

- sonst: 7 Tage ab Ablieferung

Lieferfristüberschreitung (Art. 30 III CMR)

21 Tage ab Ablieferung

Binnenschiff international

Verlust und Beschädigung (Art. 23 III und IV CMNI)

- äußerlich erkennbar: bei Ablieferung

- sonst: 7 Tage ab Ablieferung

Lieferfristüberschreitung (Art. 23 V CMNI)

21 Tage ab Ablieferung

Lagervertrag

Keine gesetzliche Frist, aber ggf. über AGB

§ 11 I Hamburger Lagerungsbedingungen:

- wenn Schaden äußerlich erkennbar bei Auslagerung

- sonst: unverzüglich nach Entdeckung

3. Haftungsgrenzen / Regelhaftung  

Landtransport national und international, Binnenschiff national

Verlust und Beschädigung: begrenzt auf 8,33 SZR/kg (§ 431 I HGB, Art. 23 III CMR)

Lieferfristüberschreitung

national: dreifache Fracht (§ 431 III HGB)

international: einfache Fracht (Art. 23 V CMR)

Luftfracht

Warschauer Abkommen (WA)

Verlust, Beschädigung, Verspätung: begrenzt auf 250 Goldfranken = € 27,35/kg (Art. 22 II WA)

Montrealer Übereinkommen (MÜ)

Verlust, Beschädigung, Verspätung: begrenzt auf 22 SZR/kg (Art. 22 III MÜ).

Seefracht

Verlust oder Beschädigung: begrenzt auf 2 SZR/ kg oder 666,67 SZR pro Packstück, jeweils der höhere Betrag (§ 504 I HGB)

Lieferfristüberschreitung – gesetzlich nicht geregelt,

vertragliche Einschränkung möglich

Ziff. 23.4 ADSp 2016: das 3fache der beschränkten Haftung von 8,33 SZR/kg

Lagervertrag

Verlust oder Beschädigung – gesetzlich nicht geregelt,

vertragliche Einschränkung möglich

Ziff. 24.1.1 ADSp 2016: 8,33 SZR / kg, maximal 25.000 Euro je Schadenfall.

§ 30 I Ziff. 1 VBGL: € 5 / kg, maximal € 100.000 je Schadensfall

§ 12 Ziff. 1 Hamburger Lagerungsbedingungen: 2 SZR / kg

Binnenschiff international

Verlust oder Beschädigung: 666,67 SZR / Packung oder sonstige Ladungseinheit oder 2 SZR / kg, jeweils der höhere Betrag (Art. 20 I CMNI) bzw. 26.500 SZR je Container

Lieferfristüberschreitung: einfache Fracht (Art. 20 III CMNI)

ACHTUNG:

Bei Verschulden zumindest auf der Stufe von Leichtfertigkeit (oder höher) entfallen alle Haftungsbegrenzungen und es wird auf vollen Schadenersatz inklusive von Folgeschäden (auch reinen Vermögensschäden) gehaftet (vgl. § 435 HGB, § 463 HGB, § 475a HGB, Art. 31 I S.2 CMR, Art. 21 CMNI)!

NICHT BEI LUFTFRACHT nach Montrealer Übereinkommen(MÜ) und SEEFRACHT bei Ausstellung von B/L mit abweichenden Haftungsbedingungen und/oder unter Einbeziehung ausländischem Rechts!

 
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