Rechtsanwalt Frank Geissler 
/

 Ihr Fachanwalt für Transport, Spedition und Versicherung in Hamburg und Schleswig-Holstein

Slowakisches Transportrecht

Schuldrechtliche Beziehungen, deren Gegenstand der Transport von Sachen, bzw. Gütern (nicht jedoch Personen) ist, sind einerseits im Bürgerlichen Gesetzbuch (nachfolgend auch „BGB“) durch den Vertragstyp „Vertrag über den Transport von Gütern (§ 765 - 771 BGB)“ und andererseits im Handelsgesetzbuch (nachfolgend auch „HGB“), und zwar dort durch drei Vertragstypen geregelt:

  • den Speditionsvertrag (§ 601 - 609 HGB)
  • den Vertrag über den Transport einer Sache (§ 610 – 629 HGB) und
  • den Vertrag über den Betrieb eines Transportmittels (§ 638 - 641 HGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch und auch das Handelsgesetzbuch enthalten nur allgemeine Regeln des Gütertransportes. Eine ausführlichere rechtliche Regelung von Rechten und Pflichten ist in den Beförderungsvorschriften und Tarifsätzen enthalten, wobei natürlich auch die internationalen Verträge eine Rolle spielen, die für die Slowakei verbindlich sind und die in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden.

Transport von Sachen, bzw. Gütern

Speditionsvertrag (§ 601 – 609 HGB)

Durch einen Speditionsvertrag verpflichtet sich der Spediteur gegenüber dem Versender, dass er für ihn den Transport von Sachen aus einem bestimmten Ort zu einem anderen bestimmten Ort im eigenen Namen auf seine eigne Rechnung besorgt. Der Versender verpflichtet sich, dem Spediteur das Entgelt zu bezahlen. Der Vertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. In diesem Falle hat der Spediteur aber das Recht, die Aushändigung eines schriftlichen Auftrags zur Besorgung des Transportes (Speditionsauftrag) zu fordern.

Der Unterschied zwischen dem Speditionsvertrag und dem Vertrag über den Transport einer Sache besteht in der Verpflichtung des Spediteurs, den Transport der Sache nur zu besorgen, d.h. Art und Weise des Transportes zu vereinbaren, wobei er nicht verpflichtet ist, den Transport persönlich durchzuführen. Wie im deutschen Recht kann der Spediteur, falls es dem Vertrag nicht widerspricht und wenn es ihm vom Versender nicht ausdrücklich untersagt wird, selbst den Transport ausführen.

Vertrag über den Transport einer Sache (§ 610 – 629 HGB)

Durch einen Vertrag über den Transport einer Sache verpflichtet sich der Frachtführer – ein Unternehmer, der die Berechtigung zur Transportdurchführung besitzt – gegenüber dem Absender, dass er eine Sache (Frachtgut) aus einem bestimmten Ort (Ort der Absendung) zu einem anderen bestimmten Ort (Bestimmungsort) transportiert. Der Absender verpflichtet sich, dem Frachtführer das Entgelt (Fracht) zu bezahlen.

Dieser Vertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden. Der Frachtführer kann vom Absender jedoch verlangen, dass er den geforderten Transport in einem Transportbeleg bestätigt. Andererseits kann der Absender verlangen, dass ihm der Frachtführer die Übernahme des Frachtgutes bestätigt.

Die Vertragsparteien können im Vertrag vereinbaren, dass der Frachtführer verpflichtet ist, dem Absender bei der Übernahme des Frachtgutes einen Frachtbrief auszuhändigen, welcher den Empfänger berechtigt, die Aushändigung des Frachtgutes vom Frachtführer zu verlangen.

Dieser Vertragstyp stellt die allgemeine rechtliche Regelung des Transportes von Gütern in verschiedenen Transportformen (Eisenbahn-, Straßen-, Schifffahrts-, Luft-, Seetransport) dar. Diese einzelnen Transportformen werden durch gesonderte Durchführungstransportvorschriften geregelt.

Im Bereich des internationalen Verkehrs haben die internationalen Verträge, die für die Slowakei verbindlich sind, u.a. die CMR, das Warschauer Abkommen, das Montrealer Übereinkommen, die COTIF und die Carnet TIR-Bekanntmachung, Vorrang vor den nationalen Bestimmungen.

Vertrag über den Betrieb eines Transportmittels (§ 638- 641 HGB)

Mit einem Vertrag über den Betrieb eines Transportmittels verpflichtet sich der Betreiber eines Transportmittels (Betreiber), die Güter, welche ihm vom Auftraggeber dieses Betriebs benannt wurden, zu transportieren und zu diesem Zweck mit dem Transportmittel entweder eine, oder mehrere im Voraus bestimmte Reisen durchzuführen, oder im Laufe der vereinbarten Zeit die Reisen nach Bestimmung des Auftraggebers durchzuführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Gegenstand dieser Verpflichtung ist die Realisierung der Reise mit dem bestimmten Transportmittel und die Verpflichtung des Betreibers, das Transportmittel samt „Besatzung“ und Treibstoffversorgung sicherzustellen. Der Vertrag über den Betrieb eines Transportmittels unterscheidet sich vom Vertrag über den Transport einer Sache dadurch, dass hier die Güter (Transportgegenstand) nicht ausdrücklich bestimmt werden müssen. Für einen gültigen Abschluss des Vertrags über den Betrieb eines Transportmittels verlangt das Gesetz die Schriftform.

Es handelt sich hier also um eine Variante des Chartervertrags.

Vertrag über den Transport von Gütern (§ 765 - 771 BGB)

Aufgrund eines Vertrags über den Transport von Gütern entsteht für den Absender das Recht, wonach der Frachtführer für ihn ein Frachtgut zu einem bestimmten Ort für die vereinbarte Fracht transportiert und das Frachtgut dem bestimmten Empfänger aushändigt.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist insoweit die Schadenshaftung beim Gütertransport gesondert geregelt.

Der Frachtführer haftet für den Schaden, der an dem transportierten Frachtgut in der Zeit von der Übernahme zum Transport bis zur Aushändigung entstanden ist, außer wenn der Schaden vom Absender oder Empfänger durch Mangelhaftigkeit des Frachtgutes, seiner Verpackung oder durch seine besondere Beschaffenheit oder durch einen Umstand, welchen der Frachtführer nicht abwenden könnte, verursacht wurde.

 
Anrufen
Email