Rechtsanwalt Frank Geissler 
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 Ihr Fachanwalt für Transport, Spedition und Versicherung in Hamburg und Schleswig-Holstein

 

Möbelspedition

Unterschiede zum gewöhnlichen Frachtvertrag

Auch der Umzugsvertrag ist ein Frachtvertrag, für den aber einige besondere Regeln gelten. Dies zeigt sich vor allem, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

Im Unterschied zum gewöhnlichen Frachtvertrag werden hier gebrauchte bewegliche Einrichtungsgegenstände befördert, welche für Wohnräume, aber auch Geschäftsräume oder Kellerräume benutzt werden. Entscheidend ist dabei, dass eine Sachgesamtheit transportiert wird. Auch die Einlagerung kann zu einem Umzugsvertrag gehören, wenn diese nur vorübergehend ist und  im Anschluss eine Weiterbenutzung in Wohn- oder Geschäftsräumen bezweckt ist.

Der Vertrag ist grundsätzlich an keine besondere Form, insbesondere auch nicht die Schriftform, gebunden.

Vorsicht bei Verträgen mit Verbrauchern

Ist allerdings der Auftraggeber, sprich Kunde, ein Verbraucher, muss der Frachtführer, hier auch Umzugsunternehmer oder Möbelspediteur genannt, diesen schriftlich über die vertragliche Haftungsbegrenzung und Haftungsbefreiung informieren, um sich darauf berufen zu können.

Kommt der Vertrag über das Internet oder anderweitig online - z.B. per WhatsApp - zustande, gibt es zwar grundsätzlich kein besonderes Widerrufsrecht nach den Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über sog. Fernabsatzverträge (vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB), nach einigen aktuellen Urteilen mehrerer Amtsgerichte hat der Möbelspediteur seinen Kunden bei Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass diesem kein Widerrufsrecht zusteht. Tut er dies nicht, kann sich der Kunde entgegen § 415 Abs. 2 HGB kostenlos vom Vertrag lösen.  

Weitere Vertragspflichten des Möbelspediteurs

Über den typischen Frachtvertrag hinaus zählt hier auch das Ab- und Aufbauen des Umzugsgutes sowie das Be- und Entladen und das Tragen in die Wohn- oder Geschäftsräume zu den Vertragspflichten des Frachtführers. Bei einem Verbraucher als Kunden zählen hierzu generell auch das Verpacken und die Kennzeichnung des Umzugsgutes, dessen Auspacken, das Aufhängen von Lampen, Bildern und Vorhängen, sowie einfache Installationen in Bad und Küche. Diese Leistungen sind allerdings zusätzlich vom Auftraggeber zu vergüten. Der Verbraucher kann sich auch dazu entschließen, diese selbst vornehmen.

Hinzuweisen ist ferner auf die Möglichkeit, in den Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen. Hier kommen vor allem die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Umzugsverkehr", ferner für die Beförderung von Handelsmöbeln, also kein Umzugsgut, die "Allgemeinen Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für Beförderungen von Handelsmöbeln (ABBH)" und die "Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB)" als Verbandsempfehlung in Betracht.

Die Haftung des Möbelspediteurs

Hinsichtlich der Haftung gelten zunächst die allgemeinen Ausschlussgründe des Frachtrechts. Zusätzlich ist eine Haftung bei Verlust von besonderen Wertgegenständen, nämlich Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden wegen der besonderen Diebstahlsgefahr ausgeschlossen. Nicht erfasst hiervon sind jedoch Bilder und Skulpturen.

Besondere Bedeutung haben  die ungenügende Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes durch den Absender, z.B. bei Geschirr oder Gläsern, das eigene Be- oder Entladen des Gutes durch diesen sowie Schäden bei der Beförderung von lebenden Tieren und Pflanzen, wobei in der Praxis der Transport von Haustieren als Umzugsgut eher die Ausnahme darstellen dürfte. Der Möbelspediteur haftet auch dann nicht, wenn die Umzugsgegenstände wegen ihrer Größe oder Ihres Gewichtes am Be- oder Entladeort Schäden verursachen, z.B. Beschädigungen im zu engen Treppenhaus, wenn der Kunde trotz Warnung auf das Tragen besteht, etwa weil er die Kosten für einen Aussenlift scheut, oder wenn der Biedermeierschrank wegen nicht ausreichend tragfähiger Böden absinkt.

Wichtig für die Praxis ist auch der Haftungsausschluss für Funktionsstörungen an elektronischen Geräten, wie z.B. Fernseher, Stereo- oder Surround-Anlage, Radios, Kühlschränken, Herden usw. Der Umzugsunternehmer haftet allerdings  für äußere Beschädigungen.

Haftungshöhe ist beschränkt

Auch beim Umzugsvertrag ist die Haftung der Höhe nach beschränkt. Der Möbelspediteur haftet für Schäden am bzw. den Verlust von Umzugsgut nur bis zu einem Betrag von € 620 pro Kubikmeter des benötigten Laderaums. Ist der Auftraggeber allerdings ein Verbraucher, muss ihn der Unternehmer bei Abschluss des Umzugsvertrages schriftlich über diese Begrenzung und die Möglichkeit der kostenpflichtigen Vereinbarung einer höheren Haftung bzw. einer Höherversicherung des Umzugsgutes unterrichten.

Der Kunde verliert sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz, wenn er äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen nicht spätestens am Tag der Ablieferung und alle nicht sofort erkennbaren Verluste oder Beschädigungen nicht spätestens binnen 14 Tagen nach Ablieferung gegenüber dem Frachtführer anzeigt.

Die sofortige Anzeige kann dabei auch mündlich, die nachträgliche muss in Textform erfolgen, wobei hier e-mail oder Fax ausreichen.

 
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